Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Schriftform des Vertrages

Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Von Vertretern entgegengenommene oder telefonisch erteilte Aufträge oder Abänderungen von Aufträgen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

Der Auftragsbestätigung steht die - auch nur teilweise - Ausführung der bestellten Leistungen gleich.

 

2. Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Sind Bauleistungen Gegenstand des Vertrages, so richtet sich die Vertragsausführung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C (hieraus insbesondere Allgemeine Technischen Vorschriften für Bauleistungen, Rollladenarbeiten DIN 18358), in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Dies gilt nicht, soweit nachstehende Vertragsbedingungen davon abweichen.

Den Text der VOB erhält der Auftraggeber auf Anfrage vom Auftragnehmer kostenlos ausgehändigt bzw. übersandt.

 

3. Lieferfristen

Lieferfristen oder Ausführungstermine sind nur insofern bindend für den Auftragnehmer, als er nicht durch Ausbleiben von Materiallieferungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen an der Einhaltung der Fristen bzw. Termine gehindert wird.

Gerät der Auftragnehmer mit der vertraglichen Ausführung über den zugesagten Termin vier Wochen in Verzug, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn er in Textform eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

Ein Ersatz von mittelbarem Schaden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

 

4. Versand und Abnahme

Die Lieferung erfolgt ab Herstellungsort. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder freier Montage.

Verpackungs-, Verlade-, Fracht- und Rollspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zur Transportversicherung ist der Lieferer berechtigt, aber nicht verpflichtet. Erfolgt die Versicherung, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers. Die für den Transport etwa notwendige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet.

Bleibt der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abnahme der Ware länger als zwei Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Ablauf einer gesetzten Frist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Lieferer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% der Verkaufspreise als Schadenersatz zu fordern. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

5. Gefahrtragung

Die Gefahr geht mit Absendung der Kaufgegenstände an den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Besteller liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Verkaufte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwerten. Der Eigentumsvorbehalt setzt sich auch an den Waren fort, die aus den gelieferten Waren durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung hergestellt werden. Im Falle des Einbaus und des Weiterverkaufs tritt der Auftraggeber seine Zahlungsansprüche aus diesem Vertragsverhältnis an den Auftragnehmer unwiderruflich ab. Dieser nimmt die Abtretung an.

Im Falle der Pfändung oder eines sonstigen Eingriffs Dritter auf das Eigentum bzw. den abgetretenen Zahlungsanspruch sind die Verfügungsverhältnisse offenzulegen und der Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Wird diese Obliegenheit verletzt, so haftet der Auftraggeber für jeden daraus sich ergebenden Schaden; die Organe bzw. gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen haften für den daraus sich ergebenden Schaden auch persönlich.

 

7. Produktbeschaffenheit

Die hergestellten Produkte werden durch den Lieferer in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert. Muster gelten als ungefähre Typenmuster.

 

8. Gewährleistung

Soweit Werkvertragsrecht anwendbar ist, richtet sich die Gewährleistung bei Bauleistungen nach der VOB/B (s. auch oben Ziff. 2).

Soweit Werkvertragsrecht anwendbar ist, gilt bei Nichtbauleistungen eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

Soweit Kaufrecht auf den Vertrag anwendbar und der Auftraggeber Verbraucher (§13 BGB) ist, gilt die gesetzliche Gewährleistung mit der Maßgabe einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr beim Verkauf gebrauchter Ware.

Soweit Kaufrecht auf den Vertrag anwendbar und der Auftraggeber kein Verbraucher ist, gilt beim Verkauf neu hergestellter Ware die gesetzliche GewährIeistungsfrist von fünf Jahren, wenn es sich um ein Bauwerk oder eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsnachweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; im Übrigen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Beim Verkauf gebrauchter Ware ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Bei der Nacherfüllung hat der Verkäufer die Wahl, ob er Nachbesserung oder Ersatzlieferung leistet.

 

9. Schadensersatz

Soweit die VOB/B nicht anwendbar ist, gilt für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers folgendes, unabhängig vom Rechtsgrund und unabhängig davon, ob sie auf Sachmängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen beruhen: „Der Auftragnehmer leistet Schadensersatz für Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. lm Übrigen leistet der Auftragnehmer Schadensersatz nur, wenn die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen oder wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Bei Letzterem ist der Schadensersatz auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.“

 

10. Preise

Die Angebotspreise sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind. Soweit Einbau- und Montagekosten im Preis enthalten sind, wird eine normale Ausführung vorausgesetzt. Leistungen, die nicht zu den Haupt- oder Nebenleistungen gemäß DIN 18358 gehören, wie z. B. Stemmarbeiten in Beton, Mauerwerk usw. müssen zusätzlich vergütet werden. Unvorhergesehene Verteuerungen der Material-, Herstellungs- und Transportkosten sowie Erhöhungen der Löhne und öffentlichen Abgaben, die nach Auftragserteilung eintreten, berechtigen zu einer entsprechenden Preisangleichung. Diese Preisangleichung ist zulässig, wenn die Leistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Leistungszeit nicht bestimmt ist und die Leistung später als vier Monate abgerufen wird.

Ein Rücktritt vom Vertrag wegen einer hierdurch bedingten Preiserhöhung ist nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zulässig. Die dem Auftragnehmer angefallenen Aufwendungen trägt der Auftraggeber.

 

11. Abnahme

Die Abnahme ist auf Verlangen des Auftraggebers sowie des Auftragnehmers binnen 12 Werktagen nach Fertigstellung durchzuführen.

Eine Teilabnahme ist auf Verlangen des Auftragnehmers durchzuführen.

Wird seitens des Auftraggebers auf die Mitteilung der Fertigstellung keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Bei Leistungen, die nicht der VOB unterliegen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, in der Mitteilung der Fertigstellung des Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass nach einer Frist von 12 Werktagen die Leistung als abgenommen gilt.

Der Abnahme steht gleich, sofern der Auftraggeber die Leistung nach Ablauf von sechs Werktagen nach Fertigstellung in Benutzung genommen hat. Für diesen Fall verzichten die Parteien ausdrücklich auf eine förmliche Abnahme.

 

12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers, also Baden-Baden. Dies gilt auch für Forderungen aus Scheck- und Wechselhergaben, selbst wenn diese außerhalb des Wohnsitzes des Lieferers zahlbar sind. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort.

Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers, also Baden-Baden. Bei schriftlichem Vertragsschluss gilt dieser Gerichtsstand auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

14. Aufbewahrungsfrist

Laut § 14 b Abs. 1 Satz 5 UStG gilt für unsere Rechnungen eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren (auch für Nichtunternehmer), sofern keine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist.

 

15. Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

 

16. Datenschutzerklärung

Information zur Datenerhebung von personenbezogenen Daten gemäß Art.13 DSGVO  

Wir, die Firma Bohnert GmbH, erheben, speichern und nutzen Ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung und zur Erfüllung unserer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist sowohl für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen als auch für die Erfüllung des Vertrags erforderlich und beruht auf Art.6 Abs.1b) DSGVO.

Soweit dies nach Art.6 Abs.1b) DSGVO für die Abwicklung des Vertrags mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an mit der Vertragserfüllung beteiligte Dritte weitergegeben.

Sie sind berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.

 

17. Sonstige Bestimmungen

Die teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder des Vertrages im Ganzen.